Arachne Verlag
 
 
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Arachne Verlag

Geschäftsführerin: Dr. Ulrike Asche-Zeit

Filchnerstraße 12
45886 Gelsenkirchen


Telefon: 0209 - 28440
Telefax: 0209 - 28379
E-Mail:   info[at]arachne-verlag.de

Str.-Nr.: 319/5004/0424






Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Arachne Verlag Dr. Ulrike Asche-Zeit
(nachfolgend: Arachne Verlag)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können von dem Kunden in seinen Arbeitsspeicher geladen werden. Auf Wunsch können sie unter info@arachne-verlag.de in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden. Sie werden dem Kunden zusätzlich bei jeder Warenlieferung ausgehändigt.
Präambel
Der Arachne Verlag betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain arachne-verlag.de bietet Kunden auf diesen Websites Produkte, hauptsächlich Bücher, zum Kauf über das Internet an.
§ 1 Produktauswahl
(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf der oben genannten Website Produkte auszuwählen und zu bestellen.
(2) Hinsichtlich jedes Produkts erhält der Kunde eine gesonderte Produktbeschreibung auf der jeweiligen Website. Diese Produktbeschreibung erhält der Kunde zusätzlich in gedruckter Form, wenn ihm die bestellte Ware ausgeliefert wird.
(3) Der Kunde kann die von ihm gewünschten Produkte auf der Website anklicken. Diese werden in einem virtuellen Warenkorb gesammelt und der Kunde erhält zum Ende seines Einkaufs eine Zusammenstellung der Produkte zum Gesamtendpreis inklusive Mehrwertsteuer.
(4) Vor Versendung der Bestellung ermöglicht der Arachne Verlag dem Kunden, die Bestellung auf ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondere auf Preis und Menge, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. ➢1
§ 2 Rückgabebelehrung
Rückgaberecht ➢2
Der Kunde kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Anbieters. ➢3 Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
Arachne Verlag Dr. Ulrike Asche Zeit
Filchnerstraße 12, 45886 Gelsenkirchen
Fax: 0049 20928379
E-Mail-Adresse: info@arachne-verlag.de
Rückgabefolgen ➢4
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
Finanzierte Geschäfte ➢5
Hat der Kunde diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und macht er von seinem Rückgaberecht Gebrauch, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arachne Verlag gleichzeitig der Darlehensgeber des Kunden ist oder wenn sich der Darlehensgeber des Kunden im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung von Arachne Verlag bedient. Wenn Arachne Verlag das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann sich der Kunde wegen der Rückabwicklung nicht nur an Arachne Verlag, sondern auch an seinen Darlehensgeber halten.
Das Rückgaberecht besteht nicht bei Verträgen ➢6
·    zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

·    zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

·    zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten oder

·    zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.

§ 2 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht ➢7
Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen/einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Name/Firma: ...
Anschrift: ...
Telefax-Nr.: ...
E-Mail-Adresse: ...
(Internetadresse:) (...)
Widerrufsfolgen ➢8
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde den Arachne Verlag die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Arachne Verlag insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 EUR beträgt, hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. ➢9 Nicht paketversandfähige Sache werden bei dem Kunden abgeholt.
Besondere Hinweise ➢10
Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertragspartner des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Download etc.).
Finanzierte Geschäfte ➢11
Hat der Kunde diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft er den finanzierten Vertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Arachne Verlag gleichzeitig der Darlehensgeber des Kunden ist oder wenn sich der Darlehensgeber des Kunden im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung vom Arachne Verlag bedient. Wenn der Arachne Verlag das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann sich der Kunde wegen der Rückabwicklung nicht nur an den Arachne Verlag, sondern auch an seinen Darlehensgeber halten.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen ➢12
·    zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

·    zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

·    zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten oder

·    zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.


§ 3 Preise
(1) Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Bestellung, wie sie auf den Internetseiten dargestellt wurden. ➢13
(2) Die Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Arachne Verlags inklusive Mehrwertsteuer ohne Kosten für Verpackung und Versand.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Arachne Verlags auf der Website sind freibleibend. Damit ist der Arachne Verlag im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, sofern Der Arachne Verlag die Bestellung des Kunden in Textform bestätigt hat. ➢14
(2) Der Arachne Verlag ist berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern, wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist und der Kunde seine Zustimmung zu diesem Verfahren im Bestellformular erklärt hat.
§ 5 Durchführung des Vertrags
Bearbeitung von Bestellungen
Der Arachne Verlag wird Bestellungen innerhalb von 48 Stunden bearbeiten und dem Kunden mitteilen, ob die gewünschten Produkte verfügbar sind.
Auslieferung
Soweit die bestellten Produkte verfügbar sind, wird Der Arachne Verlag diese innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung ausliefern.
Versandkosten
Die Versandkosten im Inland betragen bei einem Bestellwert bis ... Euro pro Bestellung ... Euro. Ab einem Bestellwert von ... Euro pro Bestellung erfolgt die Versendung im Inland kostenfrei. Bei Versendungen ins Ausland werden Versandkosten in Höhe der entstehenden Kosten berechnet.
Versandkosten
Die Versandkosten im Inland betragen bei einem Bestellwert bis ... Euro pro Bestellung ... Euro. Ab einem Bestellwert von ... Euro pro Bestellung erfolgt die Versendung im Inland kostenfrei. Bei Versendungen ins Ausland werden Versandkosten in Höhe der entstehenden Kosten berechnet.
Für Verpackung und Versand (Versandkosten) werden die folgenden Kosten gesondert berechnet:
·    Die Versandkosten betragen für unsere Kunden - bis zu einem Bestellwert von ... Euro - pro Bestellung, die per Nachnahme abgerechnet wird, 7 Euro, bei Vorkasse 5 Euro. Ist der Wert der Bestellung höher, erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei.

·    Bei Versendungen ins Ausland werden Versandkosten in Höhe der entstehenden Kosten berechnet.


Änderungen, Erweiterungen, Begrenzungen der Bestellung
Der Arachne Verlag wird Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit bereits getätigten Bestellungen bezüglich Änderungen, Erweiterungen und/oder Begrenzungen des Produktumfangs kurzfristig beantworten. Soweit der Kunde bis zu 5 Werktage vor der geplanten Lieferung eine Produktänderung, -erweiterung und/oder -begrenzung wünscht, wird der Arachne Verlag dies, soweit möglich, berücksichtigen.
§ 6 Service Hotline
Der Arachne Verlag stellt für Fragen des Kunden im Zusammenhang mit den Produkten eine Hotline zur Verfügung. Diese Hotline steht dem Kunden fünf Tage die Woche (Montag bis Freitag), zu den üblichen Geschäftzeiten (8.30 Uhr - 17.00 Uhr) zur Verfügung. Hierauf wird der Arachne Verlag den Kunden auf der Rechnung nochmals gesondert aufmerksam machen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Der Arachne Verlag stellt dem Kunden für die bestellte Ware eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware ausgehändigt wird. Der Arachne Verlag liefert gegen Vorkasse, Nachnahme oder Rechnung. Vorauszahlungen oder Aufträge zur Abbuchung von Kreditkarten werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Bei Lieferung gegen Rechnung sind alle Rechnungsbeträge spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
(2) Preise auf der Rechnung sind stets Endkundenpreise inklusive Mehrwertsteuer. ➢15
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde, der Verbraucher ist, verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an den Arachne Verlag zu bezahlen, es sei denn, dass der Arachne Verlag einen höheren Zinssatz nachweisen kann. Bei Kunden, die Unternehmer sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz beträgt. ➢16
§ 8 Gewährleistung und Haftung ➢17
(1) Mängel bezüglich des Produkts wird der Kunde dem Arachne Verlag mitteilen und zusätzlich das Produkt auf Kosten des Arachne Verlags übersenden.
Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich nach §§ 433 ff. BGB. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt und der Arachne Verlag ist berechtigt, das Produkt nach ihrer Wahl zu reparieren oder kostenfreien Ersatz zu stellen.
(2) Der Arachne Verlag haftet
·    dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

·    außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Arachne Verlag kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen,

·    der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.
Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Für den Fall, dass der Arachne Verlag die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Naturkatastrophen) nicht erbringen kann, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit.
(2) Ist der Arachne Verlag die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 10 Datenschutz
Der Arachne Verlag wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Teledienstedatenschutzgesetzes, beachten.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Der Arachne Verlag und der Kunde werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
Versionsnummer der AGB: ... Stand: ...
 
Anmerkungen

1    Gemäß § 3 BGBInfoV ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden über zur Verfügung gestellte technische Mittel, mit welchen der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, zu informieren.
2    Seit dem 1.8.2002 verlängert sich nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch für Fernabsatzverträge gilt, die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einen Monat, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Daher empfiehlt es sich für den Unternehmer, diese Belehrung bereits auf seiner Website in klarer und verständlicher Weise zu platzieren, um später nicht einer ungewollten Verlängerung des Schwebezustandes im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrags ausgesetzt zu sein.

Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, bei Lieferung von Waren begann die Frist nicht vor dem Tage deren Eingangs bei dem Empfänger. Die Befristung des Widerrufsrechts war jedoch nicht europarechtskonform. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.12.2001 (Az.: C-481/99) festgestellt: Der EuGH hatte im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Realkrediten eine Entscheidung dahin gehend ausgesprochen, dass nach Art. 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 der nationale Gesetzgeber daran gehindert ist, das Widerrufsrecht für den Fall fehlender Belehrung auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen. Auf dieses Urteil hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Wirkung zum 1.8.2002 klargestellt, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt.

Neben dem Widerrufsrecht sieht das Gesetz das Rückgaberecht vor, welches grundsätzlich durch die bloße Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann. § 356 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Widerrufsrecht nach § 355 BGB auch durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist. Eine solche ausdrücklich geregelte Zulässigkeit ist in § 312d Abs. 1 BGB normiert. Aus § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, der seit Dezember 2004 neu gefasst ist, lässt sich hinsichtlich der Folgen des Rückgaberechts entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenpreis von unter 40 EUR auferlegt werden dürfen, wenn dies vorab vertraglich vereinbart wurde. Bei einem höheren Preis als 40 EUR dürfen auf den Verbraucher die Rücksendekosten - wiederum vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung - abgewälzt werden, wenn der Kunde bei Ausübung des Widerrufs noch keine Teilzahlung oder den kompletten Preis bezahlt hat. Bis zur Gesetzesänderung musste der Anbieter ab einem Preis von 40 EUR in jedem Fall die Kosten der Rücksendung tragen.

Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts oder das Rückgaberecht nach dessen Ermessen überlässt. Bedenken sollte der Unternehmer hierbei, dass das Widerrufsrecht eher vorteilhaft für den Verbraucher ist, da dieser den Widerruf lediglich durch Erklärung in Textform abgeben muss, wenn er die Ware noch nicht erhalten hat.

Die hier dargestellte Belehrung entspricht der Musterformulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGBInfoV. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich für den Unternehmer, diese Belehrung oder alternativ die Belehrung über das Rückgaberecht bereits auf der Website klar und verständlich zu formulieren und sich den Erhalt vom Verbraucher ggf. vor Abgabe einer Bestellung ausdrücklich bestätigen zu lassen (z.B. durch Darstellung der Belehrung in einem gesonderten Pop-Up-Fenster, dessen Lesen der Verbraucher bestätigen muss). Geschieht dies nicht, läuft der Unternehmer Gefahr, dass dem Verbraucher statt einem zweiwöchigen Widerrufsrecht ein einmonatiges Widerrufsrecht zusteht.
3    Aus § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, der seit dem 8. Dezember 2004 neu gefasst ist, lässt sich hinsichtlich der Folgen des Rückgaberechts entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenpreis von unter 40 EUR auferlegt werden dürfen, wenn dies vorab vertraglich vereinbart wurde. Bei einem höheren Preis als 40 EUR dürfen auf den Verbraucher die Rücksendekosten - wiederum vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung - abgewälzt werden, wenn der Kunde bei Ausübung des Widerrufs noch keine Teilzahlung oder den kompletten Preis bezahlt hat. Bis zur Gesetzesänderung musste der Anbieter ab einem Preis von 40 EUR in jedem Fall die Kosten der Rücksendung tragen. Eine Ausnahme gilt nach der jetzigen Regelung nur dann, wenn die Ware nicht der bestellten entspricht. Dann muss der Anbieter die Kosten der Rücksendung tragen.
4    Aus §§ 357 Abs. 1 und Abs. 3, 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich nunmehr, dass auch der unverschuldete Untergang oder eine unverschuldete Verschlechterung der Sache den Rücktritt nicht mehr ausschließt. Die Pflicht des Käufers, Wertersatz leisten zu müssen, entfällt nur, wenn er über die Folgen einer Ingebrauchnahme der Ware nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Dies stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, da der Verbraucher nunmehr zum einen auch Wertersatz für die unverschuldete Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache zu leisten hat (siehe zur vorherigen Rechtslage § 361a Abs. 2, letzter Halbsatz BGB) und zum anderen für den unverschuldeten Untergang oder die Verschlechterung der Sache haftet und nicht lediglich für Gebrauchsvorteile (vgl. § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
5    Dieser Zusatz kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft regelmäßig nicht vorliegt
6    Diese Klausel ist in der Musterformulierung zu § 14 BGBInfoV nicht vorgesehen.
7    Seit dem 1.8.2002 verlängert sich nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch für Fernabsatzverträge gilt, die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einen Monat, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Daher empfiehlt es sich für den Unternehmer, diese Belehrung bereits auf seiner Website in klarer und verständlicher Weise zu platzieren, um später nicht einer ungewollten Verlängerung des Schwebezustandes im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrags ausgesetzt zu sein.

Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, bei Lieferung von Waren begann die Frist nicht vor dem Tage deren Eingangs bei dem Empfänger. Die Befristung des Widerrufsrechts war jedoch nicht europarechtskonform. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.12.2001 (Az.: C-481/99) festgestellt: Der EuGH hatte im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Realkrediten eine Entscheidung dahin gehend ausgesprochen, dass nach Art. 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 der nationale Gesetzgeber daran gehindert ist, das Widerrufsrecht für den Fall fehlender Belehrung auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen. Auf dieses Urteil hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Wirkung zum 1.8.2002 klargestellt, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt.

Neben dem Widerrufsrecht sieht das Gesetz das Rückgaberecht vor, welches grundsätzlich durch die bloße Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann. § 356 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Widerrufsrecht nach § 355 BGB auch durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist. Eine solche ausdrücklich geregelte Zulässigkeit ist in § 312d Abs. 1 BGB normiert. Aus § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, der seit dem 8. Dezember 2004 neu gefasst ist, lässt sich hinsichtlich der Folgen des Widerrufsrechts entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenpreis von unter 40 EUR auferlegt werden dürfen, wenn dies vorab vertraglich vereinbart wurde. Bei einem höheren Preis als 40 EUR dürfen auf den Verbraucher die Rücksendekosten - wiederum vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung - abgewälzt werden, wenn der Kunde bei Ausübung des Widerrufs noch keine Teilzahlung oder den kompletten Preis bezahlt hat. Bis zur Gesetzesänderung musste der Anbieter ab einem Preis von 40 EUR in jedem Fall die Kosten der Rücksendung tragen. Eine Ausnahme gilt nach der jetzigen Regelung nur dann, wenn die Ware nicht der bestellten entspricht. Dann muss der Anbieter die Kosten der Rücksendung tragen.

Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts oder das Rückgaberecht nach dessen Ermessen überlässt. Bedenken sollte der Unternehmer hierbei, dass das Widerrufsrecht eher vorteilhaft für den Verbraucher ist, da dieser den Widerruf lediglich durch Erklärung in Textform abgeben muss, wenn er die Ware noch nicht erhalten hat.
8    Aus §§ 357 Abs. 1 und Abs. 3, 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich nunmehr, dass auch der unverschuldete Untergang oder eine unverschuldete Verschlechterung der Sache den Rücktritt nicht mehr ausschließt. Die Pflicht des Käufers, Wertersatz leisten zu müssen, entfällt nur, wenn er über die Folgen einer Ingebrauchnahme der Ware nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Dies stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, da der Verbraucher nunmehr zum einen auch Wertersatz für die unverschuldete Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache zu leisten hat (siehe zur vorherigen Rechtslage § 361a Abs. 2, letzter Halbsatz BGB) und zum anderen für den unverschuldeten Untergang oder die Verschlechterung der Sache haftet und nicht lediglich für Gebrauchsvorteile (vgl. § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
9    Aus § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, der seit dem 8. Dezember 2004 neu gefasst ist, lässt sich hinsichtlich der Folgen des Rückgaberechts entnehmen, dass dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenpreis von unter 40 EUR auferlegt werden dürfen, wenn dies vorab vertraglich vereinbart wurde. Bei einem höheren Preis als 40 EUR dürfen auf den Verbraucher die Rücksendekosten - wiederum vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung - abgewälzt werden, wenn der Kunde bei Ausübung des Widerrufs noch keine Teilzahlung oder den kompletten Preis bezahlt hat. Bis zur Gesetzesänderung musste der Anbieter ab einem Preis von 40 EUR in jedem Fall die Kosten der Rücksendung tragen. Eine Ausnahme gilt nach der jetzigen Regelung nur dann, wenn die Ware nicht der bestellten entspricht. Dann muss der Anbieter die Kosten der Rücksendung tragen.
10    Diese Klausel kommt vor allem in Betracht, wenn im Online-Shop auch Software zum Download bereit steht.

Wenn Gegenstand des Fernabsatzvertrags der Download von Software ist, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Verbraucher die Software vor Ende der Widerrufsfrist downloadet. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen ebenso, wenn der Unternehmer mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. Dies folgt aus § 312 Abs. 3 BGB.

Nach der Musterformulierung aus der Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV ist bei Fernabsatzverträgen eine Klausel, wie hier dargestellt, in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.
11    Dieser Zusatz kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft regelmäßig nicht vorliegt
12    Diese Klausel ist in der Musterformulierung zu § 14 BGBInfoV nicht vorgesehen.
13    Der Kunde muss bereits vor Vertragsschluss nach § 1 Abs. 1 BGBInfoV über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile informiert werden.
14    Der Anbieter muss dem Kunden unverzüglich nach der Bestellung eine Eingangsbestätigung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB) zusenden.
15    Der Kunde muss bereits vor Vertragsschluss nach § 1 Abs. 1 BGBInfoV über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile informiert werden.
16    Mit der Schuldrechtsreform haben sich die Vorschriften zum gesetzlichen Verzugszinssatz zugunsten eines variablen Zinssatzes geändert, § 288 BGB i.V.m. § 247 BGB.
17    Unbedingt zu beachten ist, dass der Verkäufer in seinen AGB die Rechte des Verbrauchers nicht auf Rücktritts- oder Minderungsrechte beschränken oder sich das Wahlrecht auf Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorbehalten darf. Dieses Recht liegt gem. §§ 475 Abs. 1, 439 BGB zwingend beim Verbraucher.

Im Verbrauchsgüterkauf gilt gem. § 475 Abs. 2 BGB, dass Vereinbarungen die Mängelansprüche beim Kauf von gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr, beim Kauf von neuen Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzen dürfen.

Vertragszweck
Allgemeine Anwendungshinweise
Das Internet vereinfacht für die Kunden die Produktauswahl und die Ausführung einer Bestellung im Rahmen von Online-Shops. Die Kunden sind hier unabhängig von Ladenöffnungszeiten und können sich die Informationen über das jeweilige, gewünschte Produkt (Beispiel: Hardware) und dessen Verfügbarkeit sowie Lieferzeit aus einem elektronischen Produktverzeichnis des Anbieters zu jeder Tages- und Nachtzeit nach Hause holen. Besonders vorteilhaft hierbei, wenn die wichtigsten Informationen über das Produkt bzw. die Ware oder Dienstleistung in Form von so genannten FAQs (Frequently Asked Questions) bereits zusammengefasst und abrufbar zur Verfügung stehen. Ein optimales, auf den einzelnen Kunden zugeschnittenes Produkt kann durch Eingrenzung seiner Interessen erreicht werden. Denkbar wäre, dass der Kunde online nach seinen Interessensschwerpunkten gefragt wird und seitens des Anbieters daraufhin ein konkretes Angebot erscheint. Bequemlichkeit und kurze Einkaufszeiten sind hierbei wichtige Stichpunkte für den Kunden.
Dies bedeutet aber auf der anderen Seite auch für den Anbieter/Verkäufer u.U. eine enorme Kostenentlastung. Sie müssen kein zusätzliches Personal vorhalten, welches am Telefon oder im Ladengeschäft die Beratung übernimmt (obwohl zur jetzigen Zeit das persönliche Beratungsgespräch noch im Vordergrund stehen dürfte und von der Online-Information noch nicht überholt wurde). Produktinformationen können vielmehr anhand von Bedienungsanleitungen, Handbüchern, Leistungsbeschreibungen etc. auf der Website des Shops bereit gestellt werden; sie können auch durch Informationsaustausch der Kunden untereinander mittels eines Diskussionsforums ermöglicht werden.
Rechtliche Grundlagen des E-Commerce
§ 312e BGB regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und steht im Gesetz systematisch innerhalb des 2. Untertitels „Besondere Vertriebsformen", jedoch nach den besonderen Vertriebsformen der Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge.
Begründet liegt dies darin, dass - wie bei den Haustürgeschäften und den Fernabsatzverträgen - durch § 312e BGB kein eigenständiger Vertragstyp erfasst wird, sondern lediglich eine besondere Situation vorliegt, die sich auf die äußeren Umstände des Vertragsabschlusses bezieht. Außerdem ist zu beachten, dass i.d.R. bei einem Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr gleichzeitig ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, wenn sich Verbraucher und ein Unternehmer als Vertragspartner gegenüberstehen. „E-Commerce" ist kein aliud zum Fernabsatz, sondern eine Sonderform, so dass die Regelungen in § 312e BGB als Annex zur Vorschrift über den Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB verstanden werden können.
§ 312e BGB enthält im Wesentlichen Informations- und Unterstützungspflichten des Unternehmers. Er schafft die wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den E-Commerce.
Im Zusammenhang mit dem Anbieten und Veräußern von Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet ist besonderes Augenmerk auf zwingende Verbraucherschutzvorschriften zu legen. Wichtige Regelungen hierzu enthalten auch die Vorschriften über die Fernabsatzverträge.
Fernabsatzverträge werden zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Hierzu zählt neben dem Brief- und Katalogversand sowie Telefax insbesondere der Verkauf über das Internet. § 312b Abs. 3 BGB zählt abschließend die Verträge auf, bei welchen die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden.
Im Rahmen des Vertragsschlusses über das Internet wird wohl hauptsächlich § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB („Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitrahmens zu erbringen") möglicher Ausschlussgrund sein, etwa wenn über das Internet eine Hotelreservierung für einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen wird.
Der Unternehmer muss bei dem Verkauf seiner Produkte über das Netz stets abschätzen, inwieweit die einzelne Ware oder Dienstleistung auch für Verbraucher interessant sein könnte (und nicht ausschließlich von anderen Gewerbetreibenden bezogen wird). Ist dies der Fall, müssen verbraucherschutzrelevante gesetzliche Regelungen und Vorgaben zu den Fernabsatzverträgen berücksichtigt werden.
Ursprung der Regelungen der Fernabsatzverträge ist zum einen die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.1997, ABl. EG Nr. L 144/19). Mit dem 1.1.2002 sind diesbezügliche Regelungen im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB integriert worden (§ 312b BGB bis § 312f BGB). Einzelne Vorschriften hinsichtlich notwendiger Informationen, die dem Verbraucher erteilt werden müssen, sind jetzt in der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichtenverordnung v. 2.2.2002, BGBl. I S. 342 - BGB-InfoV) geregelt.
Im Hinblick auf die Durchführung von Fernabsatzverträgen kommen mehrere zu beachtende Vorschriften zur Anwendung. Im Folgenden soll daher ein Überblick darüber gegeben werden, welche Pflichten dem Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zu welchen Zeitpunkten obliegen.
Bei Verbraucherverträgen sind zur Konkretisierung der Pflichten im Wesentlichen zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:
·    der Zeitpunkt vor Vertragsschluss

·    der Zeitpunkt vor Vertragsschluss

sowie
·    derjenige nach Vertragsschluss bzw. bis zur Vertragserfüllung.

·    derjenige nach Vertragsschluss bzw. bis zur Vertragserfüllung.

Pflichten vor Abschluss des Fernabsatzvertrags
Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags ist der Unternehmer gem. § 312c Abs. 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Art und Weise klar und verständlich über Einzelheiten eines Vertrags zu informieren. Diesbezüglich werden dem Unternehmer vom Gesetz zwingende Informationspflichten auferlegt.
§ 1 Abs. 1 BGBInfoV normiert, über welche Umstände der Unternehmer den Kunden vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren muss. Dies sind im Einzelnen:
1.    die Identität des Unternehmers,
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers (ladungsfähige Anschrift erforderlich seit dem 1.9.2002, siehe Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BGBInfoV, BGBl. 2002 I S. 2958),
wesentliche Merkmale des Vertrags oder der Dienstleistung sowie das Zustandekommen des Vertrags,
Mindestlaufzeit des Vertrags (bei dauerhaften oder wiederkehrenden Leistungen),
Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. bei Nichtverfügbarkeit keine Leistung zu erbringen,
Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
zusätzlich anfallende Versand- oder Lieferkosten,
Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung,
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Kosten, die dem Kunden durch Nutzung eines Fernkommunikationsmittels entstehen und über die üblichen Grundtarife hinausgehen,
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises.
§ 1 BGBInfoV regelt Informationspflichten bei Verbraucherverträgen und enthält, außer bei den in § 1 Abs. 3 BGBInfoV genannten Pflichten, bei deren Mitteilung eine hervorgehobene oder deutlich gestaltete Form einzuhalten ist, keine exakten Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Informationsbereitstellung. In § 312c Abs. 1 BGB ist lediglich normiert, dass der Unternehmer „klar und verständlich" zu informieren hat. Wichtig ist hierbei im Besonderen, dass der Verbraucher die Informationen verstehen kann. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die notwendigerweise in deutscher Sprache verfasste Formulierung, wenn sich die entsprechende Website mitsamt ihren Angeboten ausschließlich an deutsche Kunden wendet. Geltung beansprucht die Verständlichkeit insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Informationen für den Verbraucher inhaltlich nachvollziehbar sind. Juristische Fachbegriffe nutzen hier dem Durchschnittskunden nicht.
§ 312e BGB, Art. 241 EGBGB und § 3 BGBInfoV
Weitere Pflichten des Unternehmers vor Abschluss eines Vertrags, bei dem sich der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes bedient, ergeben sich aus § 312e BGB. § 312 e BGB bezieht sich nicht ausschließlich auf Verbrauchergeschäfte, sondern regelt allgemein Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, ist daher auch bei entsprechenden Geschäften zwischen Unternehmern relevant.
Wird das Geschäft über das Internet abgeschlossen, ist zu beachten, dass bei diesem Fernabsatzvertrag auch die normierten Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus § 312e BGB zu berücksichtigen sind.
Zu beachten ist, dass § 312e BGB nicht anwendbar ist, wenn es sich um individuelle Kommunikation zwischen den Vertragsparteien handelt.
Voraussetzung des § 312e BGB ist, dass sich der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Die entsprechenden Definitionen von Tele- und Mediendiensten sind in § 2 TDG sowie in § 2 MDStV enthalten.
Nach § 2 Abs. 2 MDStV sind Mediendienste insbesondere
Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
Unter den Begriff Teledienste fallen nach § 2 TDG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.
Die oben dargestellte gesetzliche Definition der Mediendienste ist jedoch im Rahmen des § 312e BGB nur eingeschränkt anwendbar, und zwar lediglich im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV. Anderenfalls wären von § 312e BGB ebenso Angebote erfasst, die sich an eine unbestimmte Anzahl von potenziellen Kunden richten. Ausschlaggebend ist für die Subsumtion unter § 312e BGB aber, dass der Kunde das Angebot individuell abrufen kann und dieses nicht wie bei Fernsehen oder Radio an eine Vielzahl von Personen gerichtet ist. Denn wie oben ausgeführt ist Grundlage der Pflichten in § 312e BGB die E-Commerce-Richtlinie, welche in Art. 2 als "Dienste der Informationsgesellschaft" jede i.d.R. gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung bezeichnet. Daraus ergibt sich dann auch, dass von dem Begriff des Mediendienstes lediglich die Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV erfasst sein kann, da nicht-kommerzielle Dienste ebenso ausscheiden müssen (arg: „Geschäftsverkehr") wie Verteildienste (arg: „zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags"), auch wenn sie dem TDG oder MDStV unterfallen.
Zu beachten ist außerdem, dass die Pflichten aus § 312e BGB weiter gehende Informationspflichten ergänzen, sozusagen als „Annex".
Allein aus der Regelung des § 312e BGB ergibt sich Folgendes:
§ 312e BGB ist nicht speziell als Verbraucherschutzvorschrift ausgerichtet; er genießt Geltung für sämtliche Vertragsabschlüsse im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die in § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Pflichten bei Verträgen zwischen Unternehmern auch abbedungen werden können.
Wesentliche Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 312e Nr. 1 BGB, dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, sowie weiterhin nach § 312e Nr. 4 BGB dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Beachtenswert ist hier, dass von den Vorgaben des § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bei Verträgen unter Unternehmern nicht abgewichen werden kann (vgl. § 312e Abs. 2 BGB, der im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, von den Bestimmungen des § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB abzuweichen). Dies bedeutet, dass einem Geschäftspartner, der Unternehmer ist, ebenso die Möglichkeit des Abrufs und der Speicherung von AGB zur Verfügung stehen muss.
Der Unternehmer muss dem Kunden außerdem nach § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich bestätigen. In diesem Zusammenhang ist die Zugangsfiktion des § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB entscheidend. Danach gelten Bestellung und Empfangsbestätigung als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
Vor Abgabe der Bestellung hat der Unternehmer die in § 3 BGBInfoV geregelten Pflichten zu beachten und den Kunden zu informieren über:
·    die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

·    die Speicherung des Vertragstextes seitens des Unternehmers nach dem Vertragsabschluss und ob er dem Kunden zugänglich ist,

·    zur Verfügung gestellte technische Mittel, mit welchen der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen kann,

·    die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,

·    sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Der Unternehmer ist danach angehalten, den „Weg des Vertragsabschlusses" für den Kunden nachvollziehbar und transparent zu gestalten.
Ein Verstoß gegen die Informationspflichten i.S. des § 3 Nr. 1 BGBInfoV seitens des Unternehmers steht jedoch der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht entgegen und führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Als schärfste zivilrechtliche Sanktion wäre dies auch nicht im Sinne des Kundenschutzes. Denn der Kunde sollte letztendlich in seiner Entscheidung frei sein, die Ware behalten zu wollen oder nicht. Sofern die Nichterfüllung der Informationspflichten die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hätte, stünde dem Kunden nicht einmal ein (durchsetzbarer) Anspruch auf nachträgliche Information zu.
Eine nachträgliche Unterrichtung käme z.B. in Betracht, wenn aus dem geschlossenen Vertrag im Nachhinein die nachträgliche Erfüllung der Informationspflichten (anders als im obigen Beispiel) in sinnvoller Weise noch vorgenommen werden könnte. Dies ist grundsätzlich bei den Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat oder der nachträglichen Bereitstellung der Vertragsbedingungen in wiedergabefähiger Form möglich. Diese können dem Kunden anders als die vor Vertragserfüllung zu wahrenden Informationen auch noch nachträglich in zulässiger Weise mitgeteilt werden.
Verstöße gegen die Pflichten des § 312e BGB begründen unter anderem die Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach § 13 UWG und nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes. Das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) ist 2001 an die Stelle des bisherigen § 22 Abs. 1 AGBG getreten.
Zusammenfassend sei daher festgestellt:
Anwendungsbereich und Voraussetzungen von § 312e BGB
·    § 312e gilt für Unternehmer gegenüber jedem Kunden, also auch gegenüber Unternehmern = Vertragsabschluss zwischen Unternehmer und Kunde (nicht verbraucherspezifisch wie Fernabsatzregelungen!).

·    Unternehmer bedient sich eines Tele- oder Mediendienstes, § 312e Abs. 1 BGB (keine Individualkommunikation wie etwa E-Mail, § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei es sich um Abrufdienste handeln muss und nicht um Angebote, mit denen eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen wird.

·    Vertragsabschluss über Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (§ 312e Abs. 1 BGB).

·    „Annex zu Fernabsatzregelungen".

·    Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern können § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB abbedungen werden.

Pflichten des Unternehmers
1.    Vorvertragliche Pflicht zu Information (Art. 10 der E-Commerce-Richtlinie) über technische Modalitäten des Vertragsschlusses, Mittel zur Fehlererkennung, Verhaltenskodizes etc. (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 BGBInfoV), hierbei Verweisung auf die BGBInfoV über Art. 241 EGBGB.
Nach Vertragsschluss abrufbare und wiedergabefähige textliche Fassung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
Unterstützungspflichten, § 312e (Art. 11 E-Commerce-Richtlinie):
Bereitstellung von Mitteln der Fehlererkennung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB);
unverzügliche Eingangsbestätigung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB).
=> § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB abdingbar, wenn Vertragspartner Unternehmer ist (§ 312e Abs. 2 Satz 2 BGB).
=> Pflichten aus § 312e BGB ergänzen weiter gehende Informationspflichten; die Erfüllung der Pflichten aus § 312e BGB schiebt bei einem aus anderen Gründen (Fernabsatzvertrag!) zustehenden Widerrufsrecht dessen Fristbeginn hinaus (§ 312e Abs. 3 BGB).
Informationspflichten bis zur Vertragserfüllung, § 312c Abs. 2 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 2 und 3 BGBInfoV
Nach Vertragsschluss bzw. bis zur Vertragserfüllung obliegen dem Unternehmer weitere Informationspflichten.
Spätestens bei Vertragserfüllung verlangen die Regelungen im Zusammenhang mit den Fernabsatzverträgen weitere Informationen an den Kunden.
Beachtet werden muss seitens des Unternehmers, dass die in § 1 Abs. 1 BGBInfoV festgelegten folgenden Informationen über
·    Identität,

·    ladungsfähige Anschrift,

·    wesentliche Merkmale des Vertrags oder der Dienstleistung sowie das Zustandekommen des Vertrags,

·    Mindestlaufzeit des Vertrags (bei dauerhaften oder wiederkehrenden Leistungen),

·    Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. bei Nichtverfügbarkeit keine Leistung zu erbringen,

·    Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

·    zusätzlich anfallende Versand- oder Lieferkosten,

·    Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung,

·    Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts

dem Kunden nach § 1 Abs. 2 BGBInfoV nicht nur vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mitzuteilen sind, sondern darüber hinaus in Textform zur Verfügung zu stellen sind, und zwar alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung.
Hingegen besteht dieses Erfordernis nicht für
·    Kosten, die dem Kunden durch Nutzung eines Fernkommunikationsmittels entstehen und über die üblichen Grundtarife hinausgehen sowie

·    für die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises

gem. § 1 Abs. 2 BGBInfoV. Hier wird keine Textform verlangt.
§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 BGBInfoV beinhalten die Voraussetzungen hinsichtlich der in Textform bereit zu stellenden Informationen.
Der Begriff der „Textform" hat insoweit den Begriff des „dauerhaften Datenträgers" i.S. des FernAbsG abgelöst (vgl. § 2 Abs. 3 FernAbsG a.F.). Die Textform ist in § 126b BGB geregelt und hat dieselbe Zielrichtung wie der dauerhafte Datenträger. Danach muss die Erklärung, soweit durch Gesetz Textform vorgeschrieben ist, in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Durch die Textform wird jedoch keine Verschärfung der Dokumentationspflicht bewirkt. Es ist nach wie vor im Hinblick auf die Dokumentationspflicht ausreichend, dass der Verbraucher den Informationen entnehmen kann, von wem diese stammen. Da wie gerade dargestellt nach § 126b BGB erforderlich ist, dass der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, empfiehlt sich unter dem Informationsdokument nochmals die Namensnennung des Unternehmers oder der Hinweis „Ende der Erklärung".
Hinsichtlich der Textform kann eine E-Mail ausreichend sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob seitens der Rechtsprechung zukünftig eine Website stets als zur dauerhaften Wiedergabe geeignet bewertet wird.
So hat das OLG München in seinem Urteil vom 25.1.2001 (Az.: 29 U 4113/99) eine Website als dauerhaften Datenträger eingestuft. Diese Entscheidung wurde jedoch von der Literatur kritisiert (vgl. Härting, K & R 2001, 310). Möchte der Unternehmer daher „sicher gehen", sollte er die nach der BGBInfoV in Textform zu erteilenden Informationen dem Kunden zusenden. Eine Zusendung der Informationen per E-Mail kann beispielsweise mit der Bestätigung der Bestellung (§ 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB) verknüpft werden.
Da die Beweislast für den Fristbeginn und damit für die Erfüllung der Informationspflichten und den Informationsinhalt aber den Unternehmer trifft (vgl. § 355 Abs. 2 BGB sowie § 312d Abs. 2 BGB), kann es sich empfehlen, diese Informationen dem Kunden/Verbraucher auf dem Postwege zuzustellen (etwa im Zusammenhang mit den Vertragsunterlagen). Wird eine E-Mail übersendet, sollte im Rahmen der Erfüllung der Informationspflichten generell die Bestätigung des Erhalts der E-Mail eingeholt werden.
Die BGBInfoV verlangt in § 1 Abs. 3 weiterhin, dass diese Belehrungen besonders hervorgehoben und in deutlich gestalteter Form dem Verbraucher erteilt werden. Daher sollten diese Informationen dem Kunden zusammengefasst in Textform zugesandt werden, und zwar unmittelbar nach der Bestellung. Es kann weiterhin auch ein deutlicher Hinweis auf der Rechnung erfolgen.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Mit dem 1.9.2002 (BGBl. 2002 I S. 2958) wurde § 1 Abs. 3 BGBInfoV ein neuer Satz angefügt. Festgelegt ist jetzt, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen die in § 14 BGBInfoV für die Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht bestimmten in der Verordnung vorgegebenen Muster verwenden kann.
Das Bundesministerium der Justiz gibt durch diese Neufassung der BGBInfoV dem Unternehmer Muster an die Hand, mit welchem er sicherstellen kann, dass er seinen Belehrungspflichten in rechtmäßiger Art und Weise auch genügt. Ein Zwang zur Verwendung der vorgegebenen Muster besteht jedoch nicht (vgl. § 14 Abs. 4 BGBInfoV, der es dem Unternehmer insoweit freistellt, die Muster zu verwenden, ihn bei Belehrung ohne Verwendung der Muster allerdings zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift verpflichtet).
Wenn der Unternehmer die vorgegebenen Muster verwendet, darf er in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens (z.B. Firmenlogo) anbringen (§ 14 Abs. 3 BGBInfoV).
Der Unternehmer sollte dennoch beachten, dass er hinsichtlich Form und Größe nicht uneingeschränkt „freizügig" handeln darf, da hier § 1 Abs. 3 BGBInfoV eindeutig vorschreibt, dass diese Angaben „deutlich" und „hervorgehoben" dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen.
Folgen der Verletzung von Informationspflichten
Sofern der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, kann dieser seine Vertragserklärung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB seit dem 1.8.2002 unbegrenzt widerrufen (vormals galt ein sechsmonatiges Widerrufsrecht; vgl. BGBl. I 2002 S. 2856). Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht auch im Hinblick auf die Nichterfüllung der Informationspflichten (§ 312d Abs. 2 BGB), die der Unternehmer zusätzlich spätestens bis zur Vertragserfüllung wahrnehmen muss.
Die Verletzung der Informationspflichten führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Eine solche Rechtsfolge würde eindeutig zu Lasten des Kunden gehen. Sie kann allerdings einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen, so dass der Anbieter ggf. mit einer Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände zu rechnen hat.
Zusammenfassung
Bei Fernabsatzverträgen, die mit einem Verbraucher mittels des Internets abgeschlossen werden, obliegen dem Unternehmer gesteigerte Informationspflichten. Er hat dem Verbraucher die oben dargestellten Informationen in klarer und verständlicher Form mitzuteilen. Klar und verständlich bedeutet hierbei, dass ein (Durchschnitts-)Verbraucher diese verstehen können muss.
Im Hinblick auf das Widerrufsrecht sollte sich der Unternehmer bestätigen lassen, dass der Verbraucher hierüber auf der Website belehrt wurde, da sich ansonsten das Widerrufsrecht zu Ungunsten des Unternehmers von zwei Wochen auf einen Monat verlängern kann.
Spätestens bis zur Lieferung der Waren muss der Unternehmer dem Verbraucher weitere Informationen in Textform bereit stellen. Da diese Informationen deutlich und hervorgehoben erteilt werden müssen, reicht es hier nicht aus, auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen.
Aufgrund des Umstands, dass keine erleichterten Einbeziehungsvoraussetzungen für AGB gelten, sollte sich der Unternehmer im Rahmen eines Geschäftsabschlusses ebenfalls bestätigen lassen, dass der Kunde die AGB zur Kenntnis genommen hat.
Kommt der Unternehmer seinen zwingenden Informationspflichten nicht nach, kann er sich kostenpflichtigen Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden ausgesetzt sehen. Darüber hinaus kann auch ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in Betracht kommen.
Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbegrenzt zu.
Die Informationen nach § 6 TDG sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig auf der Website verfügbar zu (siehe zur Impressumspflicht sogleich). Soweit der Unternehmer daher nicht auf jeder Produktseite einen Link auf sein Impressum setzt, sollte er sich auch den Erhalt dieser Informationen von dem Kunden bei Abgabe von dessen Bestellung bestätigen lassen.
Ratsam kann es sein, folgende Felder als Pflichtfelder zu gestalten, so dass der Kunde seinen Bestellvorgang nicht fortsetzen kann, wenn er diese nicht entsprechend anklickt:
·    Die Angaben nach BGBInfoV (link), insbesondere die Belehrung über mein Widerrufsrecht (link), habe ich zur Kenntnis genommen. Sie sind mir bekannt.

·    Die Angaben nach § 6 TDG (Impressum link) habe ich zur Kenntnis genommen. Sie sind mir bekannt.

·    Der Vertragsschluss erfolgt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ... (link), mit deren Geltung ich einverstanden bin.

Impressumspflicht
Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter müssen nach § 6 TDG zusätzlich zu den bereits oben geschilderten Informationen, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig auf ihrer Website verfügbar halten:
1.    Namen und Anschrift der Niederlassung, ggf. Vertretungsberechtigte,
E-Mail-Adresse,
bei zulassungsbedürftiger Tätigkeit: Aufsichtsbehörde,
Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister und Registernummer,
bestimmte Berufsangaben insbesondere von Freiberuflern (Hinweise auf Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen),
Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Ein Verstoß gegen diese Angaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden (§ 12 TDG).
Auch droht demjenigen, der gegen die Impressumspflicht verstößt, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber. Nunmehr regelt § 4 Nr. 11 UWG n.F., dass derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 6 TDG dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll dem Nutzer ermöglichen, die Art und Weise der Kommunikation mit dem Anbieter zu bestimmen und damit das Vertrauen des Nutzers in die angegebenen Leistungen zu fördern (Antoine, ITRB 2004, 149, 150). § 6 TDG ist dementsprechend dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Fehlende Impressumsangaben können nunmehr irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. sein, sofern über die geschäftlichen Verhältnisse und die Identität des Werbenden irreführende Angaben im Impressum getätigt werden.
Bei geschäftsmäßigem Handeln i.S. des § 6 TDG wird keine Gewinnerzielungsabsicht oder Gewerbsmäßigkeit vorausgesetzt. Geschäftsmäßiges Handeln liegt bereits vor, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit, also Dauerhaftigkeit gegeben ist (BTDrucks. 13/7385, S. 21, Begründung zu § 6 TDG). Bei einer (auch privaten) Homepage dürfte diese Dauerhaftigkeit und damit auch die Geschäftsmäßigkeit regelmäßig gegeben sein, da hier i.d.R. die Inhalte nachhaltig zur Verfügung gestellt werden.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine Privatperson im Internet nur einmalig oder für kurze begrenzte Zeit ein Angebot feilhalten würde. Dies wäre z.B. im Rahmen einer Internet-Auktion denkbar. Ansonsten empfiehlt es sich stets - auch für Privatpersonen -, ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung auf der Website zu platzieren.
Sinn und Zweck der Regelung des § 6 TDG ist es vor allem, Transparenz im Internet herzustellen. Der Gesetzeswortlaut des § 6 TDG sagt in dieser Hinsicht aus, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben.
Leicht erkennbar ist nicht gleichbedeutend mit „tatsächlich gesehen". Vielmehr ist notwendig, dass diese Informationen nicht irgendwo versteckt in die Website integriert sind, sondern dass sie derart platziert sind, dass sie grundsätzlich wahrnehmbar sind. So kann der Diensteanbieter sie z.B. auf der Eingangsseite platzieren oder von der Eingangsseite ausgehend verlinken und den Kunden damit von dort aus auf eine gesonderte Seite führen. Hierbei ist es selbstverständlich auch erforderlich, dass die Schriftgröße ausreichend groß ist. Sie sollte auf keinen Fall kleiner sein als die Schriftgröße des übrigen Angebots auf der Website.
Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn der Verbraucher/Kunde Einblick in diese nehmen kann, ohne dass hierzu zahlreiche Mausklicks notwendig wären. Nach der Gesetzesbegründung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sind.
Insbesondere mit Hinblick auf das Merkmal der „ständigen Verfügbarkeit" empfiehlt sich für den Website-Inhaber, die Impressumsangaben vor Abgabe einer Bestellung dem Kunden nochmals gesondert vor Augen zu führen, etwa indem er diese in einem gesonderten Fenster erscheinen lässt. Hat er z.B. mehrere Produktseiten, auf welchen er nicht stets einen Link zum Impressum platziert hat (sondern lediglich auf der Eingangsseite der Homepage), so kann er die Informationen gleichwohl ständig verfügbar halten, indem nach Klick des Kunden auf „Bestellung" das Impressum erscheint (Pop-Up-Fenster).
Auch droht demjenigen, der gegen die Impressumspflicht verstößt, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber. Nunmehr regelt § 4 Nr. 11 UWG n.F., dass derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 6 TDG dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll dem Nutzer ermöglichen, die Art und Weise der Kommunikation mit dem Anbieter zu bestimmen und damit das Vertrauen des Nutzers in die angegebenen Leistungen zu fördern (Antoine, ITRB 2004, 149, 150). § 6 TDG ist dementsprechend dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Fehlende Impressumsangaben können nunmehr irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. sein, sofern über die geschäftlichen Verhältnisse und die Identität des Werbenden irreführende Angaben im Impressum getätigt werden.
Bei der Gestaltung der Angaben i.S. des § 6 TDG ist insbesondere zu beachten, dass nach § 6 Nr. 5c TDG auf die berufsrechtlichen Regelungen Bezug zu nehmen ist. Danach haben auch Freiberufler den entsprechenden Informationspflichten nachzukommen.
Für Rechtsanwälte gestattet die Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de) hierbei ausdrücklich, zum Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen auf ihrer Homepage einen Link auf eine entsprechende Sammlung im Internet zu setzen (Verlinkung auf die Rubrik „Berufsregeln").
Beispiele für berufsrechtliche Regelungen der Rechtsanwälte:
(abrufbar unter der Rubrik „Berufsregeln" und unter „Informationspflichten gem. § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de)
·    BRAO

·    BORA

·    FAO

·    BRAGO

·    RVG

·    im internationalen Rechtverkehr die Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.

Außerdem müssen Rechtsanwälte darauf hinweisen, in welchem Staat die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" verliehen worden ist. In diesem Zusammenhang wäre folgende Formulierung möglich:
Formulierungsbeispiel
Die in der Kanzlei ... tätigen Rechtsanwälte sind „Rechtsanwälte" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Zulassung sämtlicher Rechtsanwälte ist bei der Rechtsanwaltskammer ... erfolgt, die zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde ist.
Andere selbständig Tätige, wie z.B. Handwerker, sollten auf ihrer Website neben den Angaben zu Namen, Adresse etc. in berufsrechtlicher Hinsicht etwa folgende Angaben machen über:
·    die Kammer, welcher der Handwerker als Diensteanbieter angehört (Beispiel: Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld);

·    die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist;

·    die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (z.B. Handwerksordnung, zugänglich als pdf-Datei unter www.xy.de/handwerksordnung.pdf )

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.), die gem. § 6 Nr. 5 TDG angegeben werden muss, ist sozusagen der Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt. Aufgrund dessen, dass an den Binnengrenzen der EU keine Grenzkontrollen mehr stattfinden und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, ist zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt worden. Der Besitz der USt-IDNr. ermöglicht die steuerfreie Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat unter der Voraussetzung, dass auch der Erwerber eine gültige USt-IDNr. besitzt. Erleichtert wird dieses Verfahren dadurch, dass sich die deutschen Unternehmer beim Bundesfinanzamt USt-IDNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen können. Umgekehrt können sich ebenso ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IDNrn. bestätigen lassen.
Diese USt-IDNr. kann von deutschen Unternehmern beim Bundesfinanzamt beantragt werden. Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: 0 68 31/456 120) zu richten.
Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es sind
·    Name und Anschrift des Antragstellers,

·    Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist,

·    Steuernummer, unter welcher der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird,

anzugeben.
Seit 1.1.2004 hängt der Vorsteuerabzug für Unternehmen davon ab, dass sie auf allen Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.
1.2 Steuerliche Hinweise
Drei Aspekte sind beim E-Commerce besonders zu beachten, damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann:
·    Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG;

·    ordnungsgemäße Zusendung der Rechnung;

·    Steuerschuldnerschaft.


Ordnungsgemäße Rechnung
Die Rechnung muss die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten.
Bei allen Rechnungen (mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen über Beträge bis zu 100 EUR, die gemäß § 33 UStDV reduzierte Angaben enthalten können) muss der Aussteller folgende Angaben machen
·    vollständige(r) Name und Anschrift des Leistenden (Lieferanten);

·    vollständige(r) Name und Anschrift des Leistungsempfängers;

·    Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Leistenden (Lieferanten);

·    Ausstellungsdatum der Rechnung;

·    Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung;

·    Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung;

·    das Entgelt sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist;

·    bei steuerfreien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung;

·    bei EG-Lieferungen USt-ID-Nr. des Lieferanten und des Kunden sowie ein Hinweis auf die Steuerfreiheit wegen EG-Lieferung;

·    fortlaufende Rechnungsnummer;

·    Aufschlüsselung des Entgelts nach einzelnen Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen;

·    Angabe des jeweiligen Steuersatzes und der auf die einzelnen Steuersätze entfallende Steuerbetrag;

·    über vereinnahmte Vorauszahlungen ist eine Rechnung zu erteilen, in welcher der Zeitpunkt der Vereinnahmung anzugeben ist;

·    bei Anforderungsrechnungen über Vorauszahlungen ist kenntlich zu machen, dass es sich um noch nicht erbrachte Leistungen handelt;

·    jede im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung (Skonti, Boni);

·    bei der Abrechnung über vermittelte Umsätze (Reisebüro, Tankstelle) ist auch die Steuernummer oder USt-ID-Nr. des entsprechenden Unternehmens anzugeben.

Ordnungsgemäße Zusendung der Rechnung
Im E-Commerce werden sämtliche Informationen und Vereinbarungen zumeist auf elektronischem Wege ausgetauscht, insbesondere Rechnungen per E-Mail übersendet. Elektronisch übermittelte Rechnungen sind zwar zulässig, wenn der Empfänger der elektronischen Übermittlung zugestimmt hat, was auch der Fall ist, wenn der Empfänger auf die Zusendung einer elektronischen Rechnung gar nicht handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 29.01.2004, BStBl. I 2004, 258, 260, Rz.10). Probleme ergeben sich jedoch bei solchen Rechnungen für den Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechnungen für den Vorsteuerabzug nur, wenn sie entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder im so genannten EDI-Verfahren erstellt werden. Beim EDI-Verfahren muss eine zusätzliche, zusammengefasste Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wiederum mit qualifizierter elektronischer Signatur, bestätigt werden.
Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden von Internet-Anbietern sollten daher darauf achten, dass sie eine Rechnung in Papierform zugesendet bekommen. Der Ausdruck einer elektronisch zugesandten Rechnung reicht ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht aus.
Umsatzsteuerfalle: Steuerschuldnerschaft
Bei Leistungen, die ausschließlich auf elektronischem Weg, im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht werden, die also ohne moderne Informationstechnologie nicht möglich wären (wie z.B. der Download von Software, die Aktualisierung von Software durch Download, das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten, Datenbankinhalten, Filmen, Spielen, das Webhosting, die Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen), gilt seit dem 1.7.2003 der neue § 3a Abs. 4 UStG. Er hat in Kombination mit dem §13b UStG zur Folge, dass für solche Leistungen, die von ausländischen Unternehmern erbracht werden, nicht der ausländische Dienstleister die Umsatzsteuer an den deutschen Staat abführen muss, sondern u.U. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird, wenn das ausländische Unternehmen keinen Sitz innerhalb Deutschlands hat. Die Umsatzsteuerschuld geht dann von dem ausländischen Leistenden an den Leistungsempfänger über, der dann verantwortlich ist, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer bekommt. In solchen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass die Rechnung den oben genannten Anforderungen entspricht, um zu vermeiden, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer aus der Leistung schuldet, jedoch mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Nicht dagegen gilt diese Regelung bei so genannten Offline-Umsätzen. Das sind Leistungen oder Lieferungen, die zwar online bestellt, jedoch auf herkömmlichem Weg (z.B. dem Postweg) übersandt bzw. erbracht werden.
Auch gilt diese Regelung nicht, wenn der ausländische Unternehmer eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. In diesem Fall ist er in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst und muss die Umsatzsteuer selbst abführen.
Kosten und Gebühren
Für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, auch nach In-Kraft-Treten der RVG-Reform, zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu raten. Sollte eine solche von dem Mandanten abgelehnt werden oder ist eine solche Vereinbarung versäumt worden, so ist eine Berechnung des Honorars wie folgt möglich (nach Madert, AnwBl. 1991, S. 257, 259 f.):
Für Aufträge, die bis zum 1.7.2004 erteilt wurden: Grundvorschrift für die Berechnung ist die Hilfsnorm des § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Wert der mittels der AGB verkauften Waren bzw. der insoweit erzielte jährliche Umsatz der Berechnung zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist mit einem Beziehungswert zu multiplizieren, bei vollständiger Erstellung der AGB z.B. 5%. Das Ergebnis ist mit der Anzahl der Jahre der voraussichtlichen Verwendung der AGB zu multiplizieren. Bei der schnell wechselnden Rechtswirklichkeit des Internets sind dies wohl kaum mehr als fünf Jahre. Der so gefundene Wert ist der Gegenstandswert, von dem aus im Wege der normalen Gebührenrechnung nach § 118 BRAGO die Geschäftsgebühr zu berechnen ist.
Für Aufträge, die ab dem 1.7.2004 erteilt werden: Neue Grundvorschrift für die Berechnung ist die Hilfsnorm des § 23 Abs. 3 RVG. Danach ist nach wie vor der Wert der mittels der AGB verkauften Waren bzw. der insoweit erzielte jährliche Umsatz der Berechnung zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist mit einem Beziehungswert zu multiplizieren, bei vollständiger Erstellung der AGB z.B. 5%. Das Ergebnis ist mit der Anzahl der Jahre der voraussichtlichen Verwendung der AGB zu multiplizieren. Bei der schnell wechselnden Rechtswirklichkeit des Internets sind dies wohl kaum mehr als fünf Jahre. Der so gefundene Wert ist der Gegenstandswert, von dem aus im Wege der üblichen Gebührenrechnung
Schrifttum: Kath/Riechert, Internet-Vertragsrecht, Freiburg Berlin München Zürich 2002.